Das neue Hinweisgebergesetz


Der Hintergrund

Im April 2019 brachte das EU-Parlament eine Regelung auf den Weg gebracht, die für mittelständische Unternehmen erhebliche Bedeutung hat: die sogenannte Whistleblower-Richtlinie. 

 

Wer ist von der Whistleblower-Richtline betroffen?

Nach der EU-Richtlinie müssen Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter:innen und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohner:innen ab dem 17.12.2021 ein Hinweisgebersystem implementieren. Zwei Jahre später wird die Pflicht ausgeweitet: dann ist jedes Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiter:innen betroffen.

 

Was ist das Ziel der Richtlinie?

Ziel der Richtlinie ist es, die Meldung von Regelverstößen durch Informant:innen zu vereinfachen und so zu fördern und die Hinweisgeber:innen – auch in Deutschland oftmals als Whistleblower:innen bezeichnet – vor Repressalien insbesondere durch den Arbeitgeber:innen zu schützen. 

Inhaltlich bezieht sich der Hinweisgeberschutz auf EU-Recht, sprich beispielsweise zu Geldwäsche, Datenschutz, Produkt-/Verkehrs-/Lebensmittelsicherheit, Verbraucherschutz, öffentliche Gesundheit oder Wettbewerbsrecht. Die nationalen Gesetze können hierüber hinausgehen. In Deutschland dürfen sämtliche Verstöße gegen Straf- und Bußgeldvorschriften erfasst werden. Der persönliche Anwendungsbereich umfasst Mitarbeiter:innen und sämtliche Personen, die eine „arbeitsbezogene Verbindung“ haben.

Neben der Pflicht für Unternehmen und Kommunen zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems haben die nationalen Gesetzgeber die Pflicht, zudem eine Aufsichtsbehörde einzurichten, bei der ebenfalls gemeldet werden kann. In Deutschland wird dies voraussichtlich der Bundesdatenschutzbeauftragte sein.

 

Was bedeutet die EU-Richtlinie für Unternehmen und Kommunen?

Die betroffenen Unternehmen und Kommunen müssen einen geschützten anonymen Meldekanal einrichten. Eingehende Meldungen müssen innerhalb von sieben Tagen bestätigt werden und innerhalb von drei Monaten muss eine Rückmeldung erfolgen, wie mit der Meldung umgegangen wird und inwiefern Maßnahmen ergriffen werden. Infolge einer Beweislastumkehr müssen der Arbeitgeber:innen beweisen, dass aufgrund einer Meldung keine Repressalien für den Whistleblower:innen erfolgen. Nach dem deutschen Entwurf eines die Richtlinie umsetzenden Hinweisgeberschutzgesetzes sind Sanktionen bei Nichterfüllung von bis zu 1 Mio. € vorgesehen. Die Richtlinie spricht von „wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen“.


Folgende Personengruppen können den Kanal zur Meldung von Fehlverhalten und anderen schwerwiegenden Vorfällen in der Organisation nutzen:

  • Arbeitnehmer:innen
  • Freiwillige
  • Berater:innen
  • Arbeitssuchende
  • Selbstständige
  • Praktikant:innen
  • Mitglieder von Verwaltungs- und Leitungsorganen eines Unternehmens
  • Aktionär:innen, die im Unternehmen tätig sind


Das Trust&heart Hinweisgebersystem hilft Ihnen, die Anforderungen der Hinweisgeber-Richtlinie der EU zu erfüllen:

  • EU-Richtlinie 2019/1937
  • ISO 27001
  • EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)